Geschäftsordnung (GO)

Geschäftsordnung der Landesorganisation Vorarlberg    (Gültigkeit ab 3. LGV 2013-04-28)

 

Präambel

Die Geschäftsordnung der Landesorganisation Vorarlberg versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Landesorganisation. 

§ 1. Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet und Zweck

  • (1) Die Landesorganisation Vorarlberg (LOV) ist die politisch selbständige Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Vorarlberg.
  • (2) Der Sitz der Landesorganisation ist in Bregenz, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen.
  • (3) Das Tätigkeitsgebiet ist Vorarlberg. Mit Zustimmung der Bundesorganisation oder einzelner Landesorganisationen kann die LOV auch darüber hinaus tätig werden.
  • (4) Die LOV hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung im Bundesland Vorarlberg Einfluss zu nehmen.

§ 2. Mitgliedschaft

  • (1) Mitglieder der LOV sind die Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Vorarlberg haben, solange Sie sich nicht einer anderen Landesorganisation zugeschrieben haben, oder die sich der Landesorganisation Vorarlberg zugeschrieben haben, obwohl Sie Ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.
  • (2) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Landesorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl Ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
  • (3) Alles weitere regelt die Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  • (4) Die Piratenpartei Vorarlberg behält sich vor, durch die Landesgeneralversammlung (LGV) Beschluss, einen eigenen Beitrag für die Mitglieder der Landesorganisation zu bestimmen, der zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag der Bundesorganisation zu zahlen ist.

§ 3. Organe

  • (1) Organe der Landesorganisation Vorarlberg sind: Landesgeneralversammlung (LGV), Landesvorstand (LV), Abgesandter zum Länderrat (ALR) Rechnungs- und Antragsprüfung (RAP)
  • (2) Ortsgruppen und Bezirksorganisationen können in Form von Arbeitsgruppen gegründet und organisiert werden.

§ 4. Die Landesgeneralversammlung (LGV)

  • (1) Die LGV ist das oberste willensbildende Organ der LOV Sie ist eine Mitgliederversammlung.
  • (2) Sie beschließt das Grundsatzprogramm und die Landesgeschäftsordnung mit der Mehrheit von zumindest 2/3 der Stimmen.
  • (3) Aufgaben und Kompetenzen der LGV sind:

    • a. Wahl der landesweiten Wahlvorschläge
    • b. Beschlussfähig über das Parteiprogramm, Fachprogramm und Wahlprogramme auf Landeseben
    • c. Beschluss über inhaltliche Anträge auf Landesebene
    • d. Budgetvorschlag
    • e. Entlastung des LV
    • f. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Landesorgane
    • g. Wahl der Landesorgane entsprechend dieser Geschäftsordnung
    • h. vorzeitige Abwahl gewählter Mitglieder der Landesorgane
    • i. Entscheidung über Wahlplattformen
    • j. Erteilung von Handlungsaufträgen an LV
    • k. Wahl von Vertretern in die Organisation, deren Mitglieder die LOV ist (Abgesandter zum Länderrat (LR) und Schiedsgericht (SG)
  • (4) Die LGV findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt und wird von dem LV  einberufen. Beruft der LV nicht ein, geht das Recht auf Einberufung auf zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über. Zwischen den LGVs dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen.
  • (5) Er ist jedenfalls auf Verlangen der Rechnungs- und Antragsprüfung in finanziellen Angelegenheiten und auf Verlangen von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
  • (6) Bei Programmbeschlüssen sind Minderheitsmeinungen, auf welche zumindest 10 % der Stimmen entfallen, auf Verlangen in den Text aufzunehmen und als solche gesondert auszuweisen.
  • (7) Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheime Abstimmung, auch gemäß der LDO (Liquid Democracy Ordnung) wahrgenommen werden

§ 5. Der Landesvorstand (LV)

  • (1) Der Landesvorstand (LV) ist eine organisatorische Untereinheit der Piratenpartei Österreichs
  • (2) Der Landesvorstand (LV) muss aus mindestens drei und kann aus bis fünf Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der BV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.“
  • (3)  Der Landesvorstand (LV) sorgt für die Erledigung der operativen Erfordernisse der Landesorganisation Vorarlberg (LOV)
  • (4) Aufgaben und Kompetenzen des Landesvorstandes(LV) sind:

    • a. Führung der laufenden Geschäften
    • b. Finanzen- und Mitgliederverwaltung (Landesschatzmeister)
    • c. Betreuung und Administration der Infrastruktur, Mitglieder, Interessierten, Medien und Koordination der Themen
    • d. Schaffung der organisatorischen Rahmenbedingungen
  • (5) Der Landesschatzmeister (LSM) ist insbesondere mit der Sicherung ordnungsgemäßer Finanzabläufe betraut.
  • (6) Nicht gewählte Kandidaten zum LV gelten als Ersatzmitglieder, die bei Ausfall eines Landesvorstands nachrücken können.

§ 6. Abgesandter zum Länderrat (ALR)

  • (1) der Abgesandte der LOV zum Länderrat der Piratenpartei Österreichs wird jährlich auf einer LGV gewählt.
  • (2) Nicht gewählte Kandidaten können bei Ausfall des Abgesandten nachrücken.
  • (3) Die Aufgaben des ALR können, sofern keine Bewerber oder Nachrücker zur Verfügung stehen, auch durch Mitglieder des LV übernommen werden.
  • (4) Aufgabe und Kompetenzen des ALR sind:

    • a. Vertretung der Interessen der LOV im Länderrat

§  7. Die Rechnungs- und Antragsprüfung (RAP)

  • (1) Die Rechnungsprüfung erfolgt entweder durch zu mindestens zwei auf einer LGV gewählten Mitglieder der LOV oder wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt.
  • (2) Die Antragsprüfung soll gewährleisten, dass Anträge abstimm bar formuliert werden und dem zuständigen Organ zur Behandlung vorgelegt werden.

§ 8. Arbeitsgruppen (AG)

  • (1) Arbeitsgruppen können sowohl zu inhaltlichen (LV) als auch zu operativen (LGV) Aufgabenstellungen gegründet werden. Sie können auf jeder Ebene errichtet werden, wobei aus dem Namen eine betreffende Zuordnung möglich sein muss.
  • (2) Eine AG kann von jedem Mitglied gegründet werden.
  • (3) Arbeitsergebnisse von AGs sind vom jeweils zuständigen Organ verpflichtend zu behandeln.
  • (4) Der Koordinator einer AG hat regelmäßig einen aktuellen Überblick zu verfassen.
  • (5) Bleibt der aktuelle Überblick aus § 9 (3) trotz Nachfrage für mehr als 2 Monate aus, wird die Arbeitsgruppe vom entsprechenden Organ aufgelöst.
  • (6) Arbeitsgruppen (AGs) auf Landesebene entsprechen den Taskforces (TFs) auf Bundesebene.

§ 9. Sitzungen, Anträge, Abstimmungen

  • (1) Sitzungen des Landesvorstands (LV), Länderrat (ALR)  und der Rechungs- und Antragsprüfung (ARP) finden zumindest einmal im Monat statt. Während diesen ist durch geeignete technische Hilfsmittel (z.B. Mumble und Piratenpad) für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen.
  • (3) Der Landesvorstand (LV) ist auf ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 40% ihrer Mitglieder anwesend sind.
  • (4) Anträge an den LV können von Mitgliedern der Landesorganisation jederzeit schriftlich im Wege der Antragsprüfung eingebracht werden. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen Sitzung des zuständigen Organs abzustimmen.
  • (5) Anträge, die von zumindest fünf oder mehr Mitgliedern, eingebracht werden, müssen vom zuständigen Organ zeitnah behandelt werden.
  • (6) Anfragen an den LV können von Mitgliedern anderer Landesorganisationen jederzeit formlos schriftlich eingebracht werden. Anfragen sollen in der jeweils folgenden Sitzung behandelt werden.
  • (7) Vor der Wahl von Organen muss über die Anzahl der Mitglieder der Organe abgestimmt werden.
  • (8) Wahlen von Organen erfolgen mit Reihenden Wahlsystemen (z.B. Borda-wahl) um eine Reihenfolge zu erhalten anhand derer Nachrücker gereiht werden können.

§ 10.  Finanzordnung

  • (1) Die Landesorganisation Vorarlberg wird durch Transferzahlungen (anteilige Mitgliedsbeiträge und allgemeinen Spendenanteil) der Piratenpartei Österreichs (PPÖ) und zweckgebundene Spenden finanziert.
  • (2) Alle Spenden werden mit Name/Bezeichnung/Kontowortlaut und Betrag in die veröffentlichte Finanzgebarung aufgenommen.
  • (3) Einzelspenden ab 1.000 EUR dürfen nur mittels Überweisung erfolgen. Die vollständige Kontobezeichnung wird in die veröffentlichte Finanzgebarung aufgenommen.
  • (4) Bis spätestens zum 5. jedes Monats sind die Einnahmen und Ausgaben des Vormonats auf der Homepage der LOV zu veröffentlichen.
  • (5) Ebenfalls bis spätestens zum 5. jedes Monats ist die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder unter Berücksichtigung aller Zahlungseingänge des Vormonats festzustellen.
  • 6)Diese Feststellung hat insbesondere Gültigkeit in Hinblick auf die Wahlberechtigung in allen Werkzeugen der LiquidDemocracy.
  • (7) Davon abweichend können auf einer LGV die nach dieser Regelung Wahlberechtigten beschließen, dass neue Mitglieder, die zwischen dem 5. und dem Termin der LGV beigetreten sind, auch das Wahlrecht erhalten.
  • (8) Über die Verwendung der Einnahmen (lt. § 12 Abs. 1) entscheidet der  LV
  • (9) Wenn ein Jahres-Budget durch die LGV oder ein provisorisches Budget durch den LV genehmigt wurde, entscheidet über die Verwendung das für die Budgetposition zuständige Mitglied des Organs (LV, ALR, RAP)

§ 11 Werkzeuge der LiquidDemocracy (elektronische Abstimmungswerkzeuge)

  • (1) Der Einsatz eines elektronischen Abstimmungs- und Meinungsfindungswerkzeuges kann durch den LGV oder LV beschlossen werden.

§ 12. Haftung

  • (1) Für die Verbindlichkeiten der Landesorganisation Vorarlberg haftet ausschließlich das Parteivermögen.

§ 13. Schlussbestimmungen

  • (1) Das offizielle Publikationsmedium ist die Website www.piratenpartei-vorarlberg.at
  • (2) Funktionsperiode

    • a. Die Funktionsperiode (Parteijahr/Amtsjahr) für alle Organe gilt für die Zeit zwischen der LGVs. Es hat zumindest einmal im Kalenderjahr eine                            LGV stattzufinden und zwischen den LGVs. dürfen nicht mehr als 21 Monate liegen.
    • b. Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag der Funktionsperiode.
    • c. Das Rechnungsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
  • (3) Änderungen der Landesgeschäftsordnung werden auf der LGV mit Mehrheit von mindestens 2/3 oder gemäß der LDO beschlossen.
  • (4) Subsidiarität der Bundesgeschäftsordnung

    • a. Auf Themen, die in der Landesgeschäftsordnung nicht geregelt sind, sind die Bundesgeschäftsordnung und die Bundessatzung sinngemäß anzuwenden.
  • (5) Schiedsgericht

    • a. Für Streitfälle in der LOV ist das Bundesschiedsgericht zuständig.
    • b. Der Vertreter der LOV im Bundesschiedsgericht wird durch den LV bestimmt. Er darf keinem Organ auf Landesebene angehören.

Nachwort

Geschäftsordnung der Landesorganisation Vorarlberg als PDF